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Der (ordentliche) Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirks. Auf Einberufung des Bezirksvorstandes findet dieser alle zwei Jahre statt.

Zusammensetzung
Der Bezirksparteitag setzt sich aus
1. 200 von den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten und
2. die beim Bezirksvorstand eingerichteten Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Themenforen entsenden stimmberechtigte Delegierte und
3. aus den Mitgliedern des Bezirksvorstandes zusammen.
Mit beratender Stimme nehmen am Bezirksparteitag teil:
1. die Mitglieder des Bezirksbeirates einschließlich der beratenden Mitglieder;
2. die RevisorenInnen;
3. die vom Bezirksvorstand bestellten ParteitagsreferentInnen;
4. die im Bereich des Bezirks gewählten Mitglieder der Bundestags- und Landtagsfraktion und der Mitglieder des Europäischen Parlaments;
5. von den Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen auf Bezirksebene benannte SprecherInnen.

Aufgaben
Zu den Aufgaben des Bezirksparteitages gehören:
1. Entgegennahme der Berichte a) des Bezirksvorstandes, b) des für das Finanzwesen verantwortlichen Vor-standsmitgliedes / Schatzmeister/in, c) der RevisorInnen.
2. Beschlussfassung über die Berichte zu 1 a);
3. Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten;
4. Beschlussfassung über die Parteiorganisation des Bezirks und alle das Parteileben berührende Fragen;
5. Wahl des Bezirksvorstandes, der RevisorInnen und der Schiedskommission beim Bezirk.
6. (1) Wahl von Delegierten des Bezirks zu Bundes- und Europaparteitagen. (2) Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten des Bezirks zu Landesparteitagen.
7. Wahl der Mitglieder des Parteirates. Sie müssen Mitglieder des Bezirksvorstandes sein. Für den Fall des Aus-scheidens sind Vertreterinnen zu wählen.
8. Beschlussfassung über die gestellten Anträge.
9. Beschlussfassung über die Erhebung von Sonderumlagen der Unterbezirke nach § 2a Finanzordnung.

Darüber hinaus kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden:

  • auf Beschluss des Bezirksparteitages;
  • auf Beschluss des Bezirksvorstandes, der mit 3/4-Mehrheit gefasst sein muss;
  • auf Antrag von mindestens 1/4 der Unterbezirksvorstände.