§ 4 NKWG ­ Wahlgrundsätze, Wahlsystem

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.

(4) Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen.

(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.

(6) Für die Wahl zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 NKWG ­ Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann

1. an der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nur durch die Briefwahl und

2. an der Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl

teilnehmen. Findet die Direktwahl gleichzeitig mit der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter statt, so kann, wer einen Wahlschein hat, an den Wahlen nur durch die Briefwahl teilnehmen.

(4) Für die Wahl zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

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